Leben mit Behinderung Hamburg Sozialeinrichtungen Gemeinnützige GmbH
Stand 31. Dezember 2021
§ 1 Firma, Sitz
1. Die Firma der Gesellschaft lautet
LEBEN MIT BEHINDERUNG HAMBURG JOB-SERVICE GmbH
2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
1. Die Gesellschaft hat die Aufgabe, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für die Arbeit mit Menschen mit Behinderungen zu gewinnen, zu qualifizieren, zu vermitteln und zu verleihen.
2. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte betreiben, die den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar fördern. Sie darf Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art erwerben oder sich an solchen Unternehmen beteiligen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.
§ 3 Stammkapital, Stammeinlagen
1. Das Stammkapital beträgt Euro 25.000,00 (i.W. Euro fünfundzwanzigtausend)
2. LEBEN MIT BEHINDERUNG HAMBURG ELTERNVEREIN e.V. übernimmt die gesamte Stammeinlage von Euro 25.000,00.
3. Die Stammeinlage ist sofort in voller Höhe auf ein Konto der Gesellschaft zu überweisen.
§ 4 Dauer, Geschäftsjahr
1. Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Geschäftsführung, Vertretung
1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
2. Die Gesellschaft wird durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Das gleiche gilt, wenn bis auf einen alle anderen Geschäftsführer aus der Geschäftsführung ausgeschieden sind.
3. Jedem Geschäftsführer kann die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft allein zu vertreten.
4. Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer ist im Außenverhältnis unbeschränkt. Im Innenverhältnis bedürfen die Geschäftsführer jedoch der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung für alle Rechtsgeschäfte und Maßnahmen,
a) die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen oder
b) die im Einzelfall einen Wert von mehr als Euro 25.000 haben oder
c) die von der Gesellschafterversammlung für zustimmungsbedürftig erklärt worden sind.
§ 6 Jahresabschluss
1. Der Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung samt Anhang) ist von der Geschäftsführung innerhalb der gesetzlichen Frist aufzustellen und von sämtlichen Geschäftsführern zu unterzeichnen.
2. Die Gesellschafter haben den Jahresabschluss innerhalb der gesetzlichen Fristen durch Beschluss festzustellen.
§ 7 Ergebnisverwendung
1. Die Gesellschafter beschließen über die Ergebnisverwendung, also darüber, inwieweit der Jahresüberschuss zuzüglich eines etwaigen Gewinnvortrages und abzüglich eines etwaigen Verlustvortrages in Gewinnrücklagen eingestellt, als Gewinn vorgetragen oder an die Gesellschafter ausgeschüttet wird.
2. Kommt kein Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit zustande, ist der gesamte Jahresüberschuss auf neue Rechnung vorzutragen.
3. Der auszuschüttende Gewinn steht den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu.
§ 8 Wettbewerb
1. Gesellschaftern und Geschäftsführern ist es untersagt, unmittelbar oder mittelbar, im eigenen oder fremden Namen, für eigene oder fremde Rechnung mit der Gesellschaft in Wettbewerb zu treten, für Konkurrenzunternehmen tätig zu sein oder sich an solchen zu beteiligen, sei es direkt oder durch eine Mittelsperson.
2. Jeder Gesellschafter und jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von dem Wettbewerbsverbot gem. Abs. 1 befreit werden. Der Beschluss kann die Befreiung auf bestimmte Fälle oder Tätigkeiten beschränken.
§ 9 Auflösung, Abwicklung
1. Die Auflösung der Gesellschaft bedarf der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter.
2. Nach Auflösung der Gesellschaft ist diese abzuwickeln. Abwickler (Liquidatoren) sind die Geschäftsführer der Gesellschaft, soweit die Gesellschafterversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt.
3. Das nach Befriedigung der Gläubiger verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist im Verhältnis der Geschäftsanteile unter die Gesellschafter zu verteilen.
§ 10 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erscheinen nur im elektronischen Bundesanzeiger.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die betreffende Bestimmung ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche oder rechtliche Zweck erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird.
2. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, im Rahmen von Treu und Glauben an Vertragsänderungen mitzuwirken, soweit der Gesellschaftszweck oder die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht dies gebieten.
§ 12 Gründungskosten
Die Gesellschaft trägt die Kosten ihrer Gründung, insbesondere Notar- und Gerichtsgebühren, Veröffentlichungskosten sowie Rechts- und Steuerberatungskosten, bis zu einem Betrag von Euro 2.000,00.